Absenzen/Feiertage/Ferien
Rechtsratgeber
GrundlageJugendurlaub
Bis zum 30. Geburtstag haben Arbeitnehmende ein Anrecht auf eine Woche zusätzlichen Urlaub für ehrenamtliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit in der Jugendarbeit.
Bis zum 30. Geburtstag haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auch Lehrlinge, ein Anrecht auf eine Woche zusätzlichen Urlaub für ehrenamtliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit in der Jugendarbeit sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung. Ein Lohnanspruch besteht während dieses Urlaubs allerdings nicht.