BGE 126 III 337: Die leitende Mitarbeiterin einer Genfer Werbeagentur hatte einen Vertrag, wonach der Lohn für Mehrarbeit «im Salär bereits inbegriffen» sei. Es bestehe «kein Recht auf Kompensation oder auf eine zusätzliche Entschädigung.» Aufgabe der Angestellten war es, eine Abteilung aufzubauen und internationale Kundenbeziehungen zu pflegen. Als sie kündigte, hatte sie Hunderte von Überstunden angehäuft. Das Bundesgericht, entschied, dass der Werbeangestellten gemäss Arbeitsgesetz jene Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr überstieg, zwingend zu entschädigen sei, immerhin über 30'000 Franken. Im übrigen sei die Frau nicht als höhere leitende Angestellte zu betrachten, obwohl sie zur erweiterten Direktion gehörte. Denn sie verfügte nicht über Entscheidungsbefugnisse in wesentlichen Angelegenheiten und hatte weder Budgetverantwortung noch Zeichnungsbefugnis.