BGE 4A_533/2018 vom 23. April 2019: Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen bzw. keinen geeigneten Arbeitsplatz bereit, hat er dem Arbeitnehmer für die Nutzung eines Zimmers als Arbeitszimmer in seiner privaten Wohnung eine Entschädigung zu bezahlen. Die Arbeitsinfrastruktur zu Hause sei bei dieser Ausgangslage für die Berufsausübung notwendig und nach Art. 327a OR erstattungspflichtig. Diese Situation stellt das Bundesgericht dem Arbeitnehmer im Homeoffice gleich, der für seine Arbeit ein zusätzliches Zimmer mieten muss.