BGE 4A_613/2010 vom 25.1.2011: Eine Arbeitnehmerin, die eine Weisung nicht befolgt und als leitende Angestellte ihre unterstellten Mitarbeiter zur Nichtbefolgung der Weisung anhält, ohne dem Arbeitgeber vorgängig ihre abweichenden Auffassung mitzuteilen und nach einer Lösung zu suchen, verletzt ihre Pflichten gleich doppelt. Eine deswegen ausgesprochene Kündigung ist nicht missbräuchlich.