BGE 139 V 209: Die Anerkennung eines Praktikums als Ausbildung (und damit der Anspruch auf Ausbildungszulagen) hängt nicht davon ab, ob im Anschluss an das Praktikum im selben Betrieb eine Lehrstelle angetreten werden kann, sondern davon, ob das Praktikum für die Ausbildung notwendig ist. Zudem muss bei Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht bestehen, die angestrebte Ausbildung zu realisieren.