Besondere Arbeitsverhältnisse
Rechtsratgeber
GerichtsentscheideBundesgerichtsentscheide zum Thema Feiertage für Stundenlöhner
Im Stundenlohn ist nur der 1. August ein bezahlter Feiertag
BGE 136 I 290: Angestellte im Stundenlohn haben Anspruch auf einen bezahlten 1. August - falls sie an diesem Tag gearbeitet hätten. Andere Feiertage sind für Stundenlöhner aber unbezahlt, sofern der Arbeitsvertrag die Bezahlung nicht ausdrücklich vorsieht.