BGE 4C.155/2003 vom 3.11.2003: Nach schweizerischem Recht ist es zulässig, sich ablösende aneinander gereihte befristete Arbeitsverträge, sogenannte Kettenverträge, zu schliessen, sofern sie nicht zu einer Gesetzesumgehung führen. Eine solche liegt vor, wenn die Kettenverträge durch keinen sachlichen Grund gerechtfertigt sind und bezwecken, die Anwendung der Bestimmungen über den Kündigungsschutz oder die Entstehung von Ansprüchen des Arbeitnehmers, die von einer Minimaldauer des Arbeitsverhältnisses abhängig sind, zu verhindern.