BGE 124 III 249: Arbeit auf Abruf ist grundsätzlich zulässig. In diesem Entscheid befasst sich das Bundesgericht ausserdem mit der Frage, ob die Rufbereitschaft, also die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer sich für allfällige Arbeitseinsätze bereit halten muss, zu entschädigen ist.