BGE 137 IV 305: Eine ausländische Raumpflegerin arbeitete während Jahren ohne Bewilligung bei verschiedenen Auftraggebern. Die Zürcher Oberstaatsanwaltschaft wollte die bei ihr sichergestellten Ersparnisse einziehen, da sie aus der Straftat Schwarzarbeit stammten. Laut Bundesgericht ist dies nicht möglich. Ein Arbeitsvertrag sei auch gültig, wenn ein Ausländer ohne Arbeitsbewilligung für einen Arbeitgeber tätig wird. Auch wer illegal arbeitet, hat Anspruch auf Lohn. Schwarzarbeiter könnten jedoch mit Aus- und Wegweisung bestraft werden, ausserdem mit Geld- oder Freiheitsstrafen.