Es ist nicht verboten, mehr als einen Job zu haben. Einem Zweitjob darf ein Arbeitnehmer aber nur nachgehen, wenn er dadurch seine Treuepflicht gegenüber dem angestammten Arbeitgeber nicht verletzt. Eine Verletzung der Treuepflicht liegt dann vor, wenn die Nebentätigkeit den Arbeitgeber konkurrenziert oder die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers am Hauptarbeitsort beeinträchtigt. Allerdings gilt dies nur für Tätigkeiten zugunsten von Drittpersonen. Arbeiten, die der Arbeitnehmer für sich selbst, quasi hobbymässig, in der Freizeit verrichtet, verletzen die Treuepflicht nicht.