BGE 129 III 31: Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig. Art. 5 des Gerichtsstandsgesetzes (GestG) lässt als Gerichtsstand aber auch den Ort einer Niederlassung eines Betriebes zu.