BGE 123 III 466: Für den Übergang des Arbeitsverhältnisses kommt es nicht darauf an, ob zwischen dem neuen Arbeitgeber und seinem Vorgänger eine rechtliche Beziehung besteht. Entscheidend ist, dass der Betrieb tatsächlich weitergeführt wird. Art. 333 OR ist also für die Angestellten eines Restaurants anwendbar, wenn der Besitzer den Vertrag mit einem Geranten auflöst und einen neuen Vertrag mit einem anderen eingeht.