BGE 125 III 277: Die Teilnahme an einem rechtmässigen Streik verletzt den Arbeitsvertrag nicht; dieser ist in seinen Hauptpflichten suspendiert. Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis und bildet der Streik das ausschlaggebende Motiv für die Kündigung, ist sie missbräuchlich. Der Entscheid geht ausserdem ausführlich auf die Frage ein, wann ein Streik rechtmässig ist.