BGE 110 II 344: Ein Bautechniker verursachte durch Fehlkalkulation einen Schaden von CHF 195'000. CHF 35'000 musste er selber tragen. Als mildernde Umstände erkannte das Gericht das relativ hohe Berufsrisiko, mangelnde Kontrolle durch den Vorgesetzten, die bekanntermassen eingeschränkten kaufmännischen Fähigkeiten des Angestellten sowie sein relativ bescheidenes Einkommen. Der Arbeitgeber muss eine Schadenersatzforderung für bekannte Schäden umgehend geltend machen. Stellt er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses keine Forderung, gilt dies als Verzicht.