BVGE A-417/2013 vom 2.10.2013: Bei einem Rangierspezialisten der SBB stellte der Vorgesetzte morgens beim Arbeitsantritt eine nach Alkohol riechende Atemluft fest. Aus diesem Grund ordnete er beim Arbeitnehmer umgehend eine Blutuntersuchung an, die später eine Blutalkoholkonzentration von 0.57 Promille ergab. Die SBB verwies den Arbeitnehmer aus Sicherheitsgründen während zehn Tagen von seinem Arbeitsplatz und entzog ihm den Lohn. Diese Massnahme wurde vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen.