Für Streitigkeiten, die aufgrund von Bestimmungen des Gleichstellungsgesetzes entstehen, haben die Kantone Schlichtungsstellen eingerichtet. Diese können auch bei sexueller Belästigung angerufen werden. Die Schlichtungsstellen beraten die Parteien und versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Das Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Sie können auch direkt beim Gericht klagen. Für die Anrufung der Schlichtungsstelle gelten die gleichen Fristen wie für die gerichtliche Klage. Bringt das Schlichtungsverfahren nicht den gewünschten Erfolg, ist innert dreier Monate nach dessen Abschluss gerichtliche Klage einzureichen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenlos. Hier finden Sie eine List der Schlichtungsstellen.