BGE 129 III 102: Halter eines Geschäftsautos ist nicht der Eigentümer (also der Arbeitgeber) sondern der Arbeitnehmer, dem das Auto über längere Zeit zur mehr oder weniger freien Benutzung zur Verfügung gestellt wurde. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten bezahlt und formell im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen ist. Die Haftpflichtversicherung eines Arbeitgebers lehnte daher zu Recht die Schadenersatzforderung eines mit dem Firmenauto verunfallten Arbeitnehmers ab.