BGE 4A_616/2011 vom 21.3.2012: Ein Arbeitgeber bezahlte einer Mitarbeiterin 80% einer teure Weiterbildung. Vertraglich wurde eine Rückzahlungsvereinbarung abgeschlossen, wonach die Angestellte den Betrag zurückerstatten müsse, wenn sie innert 6 Monaten nach dem Abschluss kündigen würde. Die Arbeitnehmerin schloss die Weiterbildung am 8. Oktober 2009 ab. Kurz vorher erschien eine Pressemitteilung der Arbeitgeberin, wonach sie Verhandlungen im Zusammenhang mit einer Auslagerung der IT-Abteilung führe. Die Angestellte kündigte daher am 30. Oktober 2009. Als die Arbeitgeberin daraufhin die Ausbildungskosten zurückforderte, wehrte sich die Angestellte und machte geltend, dass gemäss Weiterbildungsvereinbarung keine Rückzahlung fällig werde, falls der Arbeitsvertrag ohne Verschulden des Mitarbeiters aus wirtschaftlichen Gründen aufgelöst werde. Eine Auslagerung stelle einen entsprechenden wirtschaftlichen Grund dar. Das Bundesgericht sah es anders: Die Auslagerung sei zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht beschlossen gewesen. Die Arbeitnehmerin könne ihre Kündigung also nicht damit begründen. Im gleichen Entscheid hielt das Bundesgericht fest, dass die Parteien frei sind, wie sie die Rückzahlungsvereinbarung formulieren wollen. Eine Abstufung der Rückzahlung nach Jahren (anstatt Monaten) ist demnach zulässig.