BGE 8C_133/2010 vom 31.8.2010: Die Ausrichtung von Familienzulagen für Kinder im Ausland ist auf Staaten beschränkt, mit denen die Schweiz einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Laut Bundesgericht verstösst diese Regelung weder gegen das Gleichbehandlungsgebot noch gegen das Diskriminierungsverbot.