BGE B 83/06 vom 26.1.2007: Lediglich behauptete, aber nicht nachgewiesene Trinkgelder, die beitragsmässig nicht erfasst wurden, können im Schadenfall als erzieltes Valideneinkommen gegenüber der Unfallversicherung oder im Rahmen der Überentschädigungsberechnung gegenüber dem Berufsvorsorgeversicherer nicht geltend gemacht werden.