BGE 4A_594/2018 vom 6.5.2019: Das Bundesgericht hält in diesem Entscheid fest, dass eine Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft grundsätzlich weder vor Abschluss eines Arbeitsvertrages noch während der Probezeit offenbaren muss. Eine schwangere Arbeitnehmerin handelt also nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie ihrem Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht vorher mitteilt.