BGE 4C.271/2000 vom 15.2.2001: Schwangere dürfen nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden. Sie brauchen daher bei Absenzen vom Arbeitsplatz kein Arztzeugnis. Eine wegen fehlendem Arztzeugnis ausgesprochene fristlose Kündigung ist daher ungerechtfertigt. Dabei spielt es auch keine Rolle, dass sich die Arbeitnehmerin einige Tage bei Verwandten im Ausland aufgehalten hat.