BGE 9C_171/2008 vom 28.5.2008: Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt voraus, dass die Frau während neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG versichert war, in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin oder Selbstständigerwerbende ist. Im Übrigen sollen nach dem klaren Willen des Gesetzgebers nur Frauen eine Mutterschaftsentschädigung erhalten, welche zum Zeitpunkt der Geburt tatsächlich einen Lohn beziehen. Eine Schlechterstellung der ohne Barlohn mitarbeitenden Ehefrauen gegenüber Angestellten nahm das Parlament ausdrücklich in Kauf. Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht mithin nur, wenn Erwerbstätigkeit und Lohnfluss überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sind. Im vorliegenden Fall konnte dieser Nachweis nicht erbracht werden.