BGE 144 III 327: Im Arbeitsvertrag einer geschäftsführenden Ärztin in einer Arztpraxis hatte es folgenden Passus: «Bei Zuwiderhandlungen gegen diesen Vertrag … schuldet die Arbeitnehmerin eine Konventionalstrafe von je CHF 50'000.-- pro Verstoss». Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses forderte der Arbeitgeber CHF 150'000 als Strafe für Vertragsverletzungen. Er warf ihr vor, sie habe ohne schriftliche Zustimmung eine Nebentätigkeit aufgenommen. Ausserdem habe sie bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses die mit der Praxis verknüpfte Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer) nicht zurückgegeben und schliesslich Patienten abgeworben und rufschädigende Äusserungen getätigt. Das Bundesgericht wies die Forderung ab: Eine «Abrede, wonach sämtliche Vertragsverletzungen zur Ausfällung einer Vertragsstrafe führen», sei nicht zulässig. Die einzelnen zu bestrafenden Tatbestände hätten klar umschrieben werden müssen. «Somit steht fest, dass die Parteien keine gültige Disziplinarmassnahme vereinbart haben», so das Gericht.