BGE 129 III 276: Mit Bezug auf den vereinbarten Vertragsinhalt sind beliebige Differenzierungen zwischen den einzelnen Arbeitnehmenden erlaubt. Verhandelt ein Arbeitnehmer schlechter als seine Kollegen, so hat er die sich daraus ergebenden schlechteren Arbeitsbedingungen grundsätzlich hinzunehmen. Auch wenn sich der Arbeitgeber bei der Ungleichbehandlung von Mitarbeitern von «sachfremden Motiven» leiten lässt, bedeutet dies nicht ohne weiteres, dass die ungleiche Behandlung als rechtswidrig erscheint. Eine unsachliche und willkürliche Entscheidung des Arbeitgebers kann nur dann eine Persönlichkeitsverletzung und damit einen Verstoss gegen das individuelle Diskriminierungsverbot darstellen, wenn darin eine den Arbeitnehmer verletzende Geringschätzung seiner Persönlichkeit zum Ausdruck kommt. Eine solche kann von vornherein nur gegeben sein, wenn ein Arbeitnehmer gegenüber einer Vielzahl von anderen Arbeitnehmern deutlich ungünstiger gestellt wird, nicht jedoch, wenn der Arbeitgeber bloss einzelne Arbeitnehmer besser stellt.