BGE 118 II 139: Tritt ein freigestellter Mitarbeiter während der Freistellungszeit eine neue Stelle an, hat er keinen Anspruch auf doppelte Lohnzahlung. Er muss sich den während der Freistellung anderweitig verdienten Betrag an den vom bisherigen Arbeitgeber zu bezahlenden Lohn anrechnen lassen.