BGE 115 V 437: Wird ein Arbeitsverhältnis aufgrund des Kündigungsschutzes gemäss Art. 336c OR erstreckt, so ist der Arbeitnehmer nach erfolgter Genesung dazu verpflichtet, die Arbeit wieder aufzunehmen. Tut er dies nicht, kann der Arbeitgeber die Lohnzahlung verweigern. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer zur Arbeit aufzufordern. Aber: Gemäss BGE 4C.230/2005 vom 1.9.2005 kann dem Arbeitnehmer nur dann vorgeworfen werden, seine Arbeitsleistung nicht angeboten zu haben, wenn nicht feststeht, dass die Arbeitgeberin seine Arbeitsleistung von vornherein nicht angenommen hätte, wenn sie ihr zur Verfügung gestellt worden wäre.