BGE 4C.189/2002 vom 27.9.2002: Ein Stellenbewerber muss den potentiellen Arbeitgeber nur über gesundheitliche Störungen aufklären, wenn er die fragliche Arbeit wegen schwerer oder ansteckender Krankheit gar nicht leisten kann oder wenn feststeht, dass er aufgrund einer Operation oder einer Kur bei Arbeitsantritt verhindert sein wird. Blosse Gesundheitsgefährdungen oder Gesundheitsstörungen, welche die Arbeitsleistung nicht ausschliessen, sondern lediglich beeinträchtigen können, brauchen hingegen nicht ungefragt mitgeteilt zu werden.