BGE 5A_764/218 vom 28.12.2018: Das Bundesgericht hat in diesem Fall entschieden, dass das Zivilstandsamt die Heirat zu Recht verweigert hat. Das Zivilstandsamt darf eine Eheschliessung verweigern, wenn die zwei folgenden Voraussetzungen beide offenkundig erfüllt sind:

Einerseits muss dem Gesuchsteller jeder Wille fehlen, eine eheliche Gemeinschaft zu begründen.
Andererseits muss beabsichtigt sein, mit der Heirat die Bestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländern zu umgehen.