Wenn Sie sich gegenseitig versprechen, einander zu heiraten, sind Sie verlobt. Um die Verlobung einzugehen, müssen keine besonderen Formvorschriften eingehalten werden, das gegenseitige Eheversprechen genügt. Spätestens ab dem Zeitpunkt, wenn Sie beim Zivilstandsamt das Gesuch für die Ehevorbereitung stellen, gelten Sie als verlobt. Als Verlobte haben Sie keinen rechtlichen Anspruch auf die versprochene Heirat. Die Verlobung aufzulösen ist einfach: Wenn beide nicht mehr heiraten wollen oder wenn eine Seite vom Eheversprechen zurücktritt, gilt die Verlobung als aufgelöst.