BGE 120 II 285: Die Beistandpflicht des Stiefelternteils ist subsidiär, die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern geht vor. Der Stiefelternteil muss seinem Partner aber helfen, einen allfälligen Unterschied zwischen einem ungenügenden Unterhaltsbeitrag und dem Bedarf des Kindes auszugleichen.