Arbeitet eine verheiratete Person im Geschäft des Ehegatten oder der Ehegattin markant mehr mit, als ihr Beitrag an den Familienunterhalt verlangt, hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Arbeiten nicht gestützt auf einen Arbeits- oder Gesellschaftsvertrag erbracht wurden. Eine Entschädigung zugut hätte zum Beispiel der Ehemann, der in seiner Freizeit die Buchhaltung für den Betrieb der Ehefrau erledigt, obwohl sie sich dank des guten Geschäftsganges einen Buchhalter respektive eine Buchhalterin leisten könnte. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, muss im Streitfall das Gericht nach seinem Ermessen entscheiden.