Eine verheiratete Person, die vor dem Inkrafttreten des heute gültigen Namensrechts (also vor dem 1. Januar 2013) ihren Namen bei der Eheschliessung geändert hat, kann jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie wieder ihren Ledignamen tragen will. Im Übrigen ist eine Namensänderung nur möglich mit einem formellen Namensänderungsgesuch bei der zuständigen Behörde und damit bei Vorliegen achtenswerter Gründe.