BGE 5A_272/2017 vom 07.11.2017: Weder hohes Alter für sich allein, noch ein Abschluss auf Primarschulniveau oder die Aufgabenteilung während der Ehe sind als Schwächezustand im Sinne von Art. 16 ZGB zur werten. Eine Frau war von ihrem Mann mit der Nutzniessung am gesamten Nachlass begünstigt worden. Zwei Jahre später verzichtete sie in einem Erbteilungsvertrag zugunsten der Kinder aus erster Ehe des Mannes auf diese Begünstigung. Der Erbteilungsvertrag wurde nach Errichtung einer Beistandschaft durch die Beiständin wegen Urteilsunfähigkeit angefochten. Gemäss Bundesgericht lag jedoch im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kein andauernder Schwächezustand vor und allein aufgrund der oben genannten Punkte dürfe nicht auf eine Urteilsunfähigkeit geschlossen werden.