BGE 129 I 330: Das Honorar des Willensvollstreckers muss in erster Linie aufgrund seines ausgewiesenen Stundenaufwands und der erbrachten Leistungen berechnet werden. Die Entschädigung des Willensvollstreckers darf nicht pauschal anhand des Wertes der Erbschaft bestimmt werden und auch nicht nach dem Kriterium, ob der Willensvollstrecker Notar ist oder nicht.