BGE 133 III 406: Einseitige Anordnungen im Erbvertrag kann der überlebende Ehegatte grundsätzlich frei widerrufen. Die Frage, ob eine vertragsmässige und damit für beide Parteien bindende oder eine einseitige und damit widerrufliche Anordnung vorliegt, muss auf Grund der Interessenlage der Vertragsparteien beantwortet werden, wenn deren übereinstimmender wirklicher Wille nicht mehr ermittelt werden kann und der Wortlaut der Vertragsklausel keinen genauen Aufschluss gibt. Als einseitige Anordnung gilt insbesondere die Einsetzung von Dritten als Erben, die mit dem erstversterbenden Ehegatten weder in einer verwandtschaftlichen noch in einer persönlichen Beziehung standen.