BGE 126 III 171: Der Erblasser hatte seinen Sohn deutlich von der Ausgleichung dispensiert. Das Bundesgericht prüfte in diesem Urteil, ob die lebzeitigen Zuwendungen an den Sohn bei gleichzeitiger Befreiung von der Ausgleichungspflicht den Pflichtteil einer Miterbin verletzt hatten und somit der Herabsetzung unterlagen.