Grenzüberschreitende Erbfälle sind anspruchsvoll und komplex, weil verschiedene Rechtssysteme involviert sind. Für alle Todesfälle seit dem 17. August 2015 mit EU-Bezug gilt die EU-Erbrechtsverordnung mit Auswirkungen auch auf die Schweiz. Die EU-Erbrechtsverordnung bringt eine gewisse Vereinheitlichung: Ihr zufolge bestimmt sich die Zuständigkeit der Behörden und das anwendbare Recht bei grenzüberschreitenden Erbfällen (auch mit Kontext zur Schweiz) in aller Regel nach dem Recht des Ortes, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gemäss EU-Erbrechtsverordnung gilt für den gesamten Nachlass ein einziges Erbrecht (Prinzip der Nachlasseinheit).