Erfolgt keine Anerkennung des nichtehelichen Kindes, können sowohl die Mutter wie auch das Kind gegen den mutmasslichen Vater eine Vaterschaftsklage beim zuständigen Gericht einreichen. Auch ein allenfalls von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bestellter Beistand kann für das urteilsunfähige Kind klagen. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens kann der mutmassliche Vater zu einer Speichel- oder Blutprobe verknurrt werden, um seine Vaterschaft zu klären. Lesen Sie dazu auch den Beobachter-Artikel "Vaterschaftstest: Kann Mann den verweigern?".