BGE 141 III 328 vom 14. September 2015: Ein Ehepaar aus der Schweiz liess zwei Kinder in den USA von einer Leihmutter austragen. Nach kalifornischem Recht galten sie als Eltern der Kinder. Die schweizerischen Behörden verweigerten ihnen jedoch die Eintragung als Eltern. Das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Leihmutterschaft in der Schweiz verboten sei. Dies allein begründe allerdings nicht die Ordre-Public-Widrigkeit. Entscheidend sei, dass die Beschwerdeführer keinen Bezug zu den USA hatten und haben. Der Wunschvater war erst am Vortrag der Geburt in die USA eingereist, um die Kinder zu holen, während die Wunschmutter gar nie in die USA gereist ist. Die Rechtsumgehung war unter diesen Umständen offensichtlich. Möglich bleibt den Eltern jedoch, hier in der Schweiz ein Adoptionsverfahren einzuleiten.