BGE 143 III 624 vom 12. Oktober 2017: Voraussetzungen, unter denen die Heimat- und die Wohnsitzgemeinde des Anerkennenden oder die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen auf Anfechtung einer Kindesanerkennung klagen dürfen. Eine zwangsweise Durchführung einer DNA-Untersuchung ist zulässig.