Ist der Ehemann einer verheirateten Frau nicht der Vater ihres Kindes, kann er die Vaterschaft vor Gericht anfechten. Dasselbe Recht steht dem Kind zu, wenn während seiner Minderjährigkeit der gemeinsame Haushalt des Ehepaars aufgelöst wurde. Ist es noch nicht urteilsfähig, kann nur ein von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernannter Beistand in seinem Namen klagen. Kein Klagerecht haben die Mutter und der wirkliche Erzeuger.