Soll eine ungewollte Schwangerschaft abgebrochen werden, gilt die sogenannte Fristenregelung: In den ersten 12 Wochen liegt der Entscheid über den Abbruch der Schwangerschaft bei der betroffenen Frau. Ab der 13. Woche ist ein Abbruch zulässig, wenn er nach ärztlichem Urteil notwendig ist, um von der Frau die Gefahr einer schwerwiegenden körperlichen Schädigung oder einer schweren seelischen Notlage abzuwenden. Details, auch über Methoden und Risiken, finden Sie auf der Homepage von APAC Suisse. Wenden Sie sich am besten auch an Ihre Ärztin oder eine Beratungsstelle.