Eltern werden
Rechtsratgeber
GrundlageTotgeburt
Als Totgeborene gelten Kinder, die mit einem Gewicht von über 500 Gramm oder nach der vollendeten 22. Schwangerschaftswoche tot geboren werden. Sie werden im Personenstandsregister eingetragen.
Von einer Totgeburt spricht man, wenn das tot Geborene mehr als 500 Gramm wiegt oder wenn das Kind nach der abgeschlossenen 22. Schwangerschaftswoche im Mutterleib oder bei der Geburt verstirbt. Die Totgeburt wird gemäss Zivilstandsverordnung im Personenstandsregister eingetragen. Auf Wunsch der Eltern werden Vor- und Familienname erfasst. Weitere Informationen und Hilfe finden Sie über die Webseite der Fachstelle www.kindsverlust.ch.