Die Unterhaltspflicht der Eltern endet erst, wenn das Kind seine Ausbildung abgeschlossen hat. Dies ist der Fall, wenn das von den Eltern und dem minderjährigen Kind ins Auge gefasste, realistische Ausbildungsziel erreicht ist und das Kind wirtschaftlich auf eigenen Füssen stehen kann, etwa nach Abschluss der Lehre oder des Studiums. Eine feste Altersgrenze wie das 25. Altersjahr gibt es nicht. Nicht toleriert werden muss allerdings, wenn das Kind bloss an der Uni herumhängt und trödelt. Hingegen ist eine Verlängerung der Ausbildung und damit Unterhaltspflicht zufolge Prüfungsversagens oder wegen Praktika in der Regel hinzunehmen.