Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen, kommen die Kinder zu Pflegeeltern oder in eine geeignete Institution. Diese Massnahme ist ein schwerwiegender Eingriff in die Elternrechte. Sie ist nur gerechtfertigt, wenn das Wohl des Kindes erheblich gefährdet und eine mildere Massnahme gescheitert ist oder sich von vornherein als unzureichend erweist.