Entscheid des Obergerichts Schaffhausen vom 3. Juni 2014, 30/2014/8: Wird im Verfahren vor Kesb Akteneinsichtsrecht verlangt, umfasst dieses Recht nur amtliche Akten, nicht auch Handakten, die nur zum persönlichen oder behördeninternen Gebrauch bestimmt sind wie Entwürfe, Notizen oder Hilfsbelege.