Lebt ein Kind überwiegend bei einem Elternteil, hat dieser mit andern Worten die alleinige Obhut über das Kind, so haben das Kind und der andere Elternteil gegenseitig Anspruch auf persönlichen Kontakt - man spricht in der Praxis vom so genannten Besuchsrecht. Bei alternierender Obhut der Eltern sind unter ihnen die - mehr oder weniger gleich langen - Betreuungsanteile zu regeln.