BGE 5A_463/2017 vom 10. Juli 2018: Seit der Scheidung im Jahre 2014 hatten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht für die heute 16-jährige Tochter, die Mutter hatte die Obhut über sie. Nach dem Tod der Mutter entzog die Kesb dem Vater, der nunmehr alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge und somit auch des Aufenthaltsbestimmungsrechts war, diesem das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Tochter. Die Tochter wollte nach dem Tod der Mutter bei deren Freund und ihrer älteren, bereits volljährigen Schwester wohnen bleiben. Es sei zwar unbestritten, dass der Vater erziehungsfähig und in der Lage wäre, seine Tochter zu betreuen. Das allein sei jedoch nicht entscheidend, sondern vielmehr "der klare Wille der urteilsfähigen jugendlichen Tochter". Diesem Willen sei grosses Gewicht beizumessen. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Mädchen durch den Tod der Mutter ohnehin stark belastet sei und alles dafür getan werden müsse, ihm Stabilität zu geben.