BGE 5A_789/2019 vom 16.6.2020 und ebenso BGE 5A_118/2022 vom 15.3.2022: Können sich die sorgeberechtigten Eltern nicht einigen, ob bei den Kindern eine Masernimpfung durchzuführen ist oder nicht, muss die zuständige Behörde anstelle der Eltern entscheiden. Dabei hat sie in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens alle für die Beurteilung wesentlichen Elemente in Betracht zu ziehen. Empfiehlt das BAG als fachkompetente eidgenössische Behörde die Durchführung einer Masernimpfung, soll diese Empfehlung die Richtschnur für den Entscheid der Behörde sein. Eine Abweichung rechtfertigt sich nur, wenn sich die Masernimpfung aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles mit dem Kindeswohl nicht verträgt.